Die Sekundarstufe I in Nordrhein-Westfalen

Doch nicht die richtige Schule für mein Kind, was dann?

In der Hauptschule, Realschule und im Gymnasium bilden die Klassen 5 und 6 die Erprobungsstufe. Während dieser Zeit gehen alle Schülerinnen und Schüler ohne Versetzung von der Klasse 5 in die Klasse 6 über. Am Ende der Klasse 6 wird festgestellt, ob der gewünschte Bildungsgang in der gewählten Schulform weiter besucht werden kann. Die Lehrerinnen und Lehrer berücksichtigen hierbei den Leistungsstand und die zu erwartende Entwicklung der Schülerinnen und Schüler. Die Gesamtschule und die Sekundarschule haben keine Erprobungsstufe, weil diese Schulformen alle Bildungsgänge anbieten.

Wird ein Wechsel der Schule nach Klasse 6 empfohlen, schlägt die Schule den Eltern spätestens sechs Wochen vor Ende des Schuljahres eine andere Schulform vor.

Leistungsstarke Schülerinnen und Schüler

Insbesondere innerhalb der Erprobungsstufe (Klassen 5 und 6), aber auch noch in den Folgejahrgängen (in der Regel Klassen 7 und 8) prüft die Schule, ob für leistungsstarke Schülerinnen und Schüler ein Schulwechsel empfohlen werden kann. Dies kommt in der Regel für Schüle­rinnen und Schüler mit durchweg guten bis sehr guten Noten in den Fächern mit Klassenarbeiten in Frage.

Ein Schulwechsel ist auf Antrag der Eltern bis zum Ende der achten Klasse möglich. Ein Wechsel zum Gymnasium setzt ggf. vorherigen Unterricht in der zweiten Fremdsprache voraus, der eine adäquate Fortführung dieses gymnasialen Pflichtfaches in der weiteren Schullaufbahn ermöglicht.


Versetzung in die 7. Klasse nicht geschafft

Wird eine Schülerin oder ein Schüler in der Realschule oder im Gymnasium nicht in die Klasse 7 versetzt, entscheidet die Schule, ob die Klasse 6 wiederholt werden kann. Falls dies nicht möglich ist oder in der Erprobungsstufe bereits einmal eine Klasse wiederholt wurde, muss in der Regel die Schulform gewechselt werden.

Die Schule berät und unterstützt die Eltern beim Übergang ihres Kindes in eine andere Schulform. Ist ein Wechsel beabsichtigt, sollten möglichst frühzeitig beratende Gespräche zwischen der Schule und den Eltern geführt werden.

Das 12. Schulrechtsänderungsgesetz hat die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Schülerinnen und Schüler ab der Klasse 7 in einem Hauptschulbildungsgang an Realschulen unterrichtet werden können. In den Realschulen, in denen ein Hauptschulbildungsgang eingerichtet wurde, verbleibt die Schülerin oder der Schüler an der Realschule und wird nach den Lehrplänen der Hauptschule unter­richtet. Ob in einer Realschule in Ihrer Gemeinde ein entsprechender Bildungsgang eingerichtet ist, erfahren Sie bei Ihrer Stadtverwaltung.

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